Ein Umstieg auf Elektrofahrzeuge in der Firmenflotte bietet Unternehmen eine Vielzahl an steuerlichen Vorteilen. Dazu zählen unter anderem die 0,25 %-Versteuerung bei privater Nutzung von E-Dienstwagen, die Sonderabschreibung von 50 % im Anschaffungsjahr sowie die Steuerfreiheit für bereitgestellten Ladestrom durch den Arbeitgeber.
Im Vergleich zu anderen Maßnahmen – wie der 0,25 %-Versteuerung von Elektro-Dienstwagen oder Sonderabschreibungen beim Fahrzeugkauf – ist der steuerfreie Ladestrom besonders unkompliziert, da weder komplexe Abrechnungsmodelle noch Einzelnachweise erforderlich sind. Der Verwaltungsaufwand ist minimal: Einmal eingerichtet, kann z. B. eine Ladestation im Unternehmen jahrelang genutzt werden – mit einem steuerlichen Vorteil von mehreren Hundert Euro jährlich pro Mitarbeitendem, je nach Nutzungsintensität. Sowohl das Laden am Arbeitsplatz als auch Zuschüsse für private Wallboxen können steuerfrei erfolgen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Ladestrom am Arbeitsplatz: Wird Mitarbeitenden das kostenfreie Laden ihrer (auch privat genutzten) E-Fahrzeuge auf dem Firmengelände ermöglicht, entsteht kein geldwerter Vorteil. Das bedeutet: keine zusätzliche Lohnversteuerung, keine Sozialabgaben – weder für Mitarbeitende noch für das Unternehmen.
- Private Wallbox zu Hause: Wird eine Wallbox vom Unternehmen bereitgestellt oder bezuschusst, bleibt dies steuerfrei, sofern die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt 800 € Zuschuss zur Wallbox eines Mitarbeiters – steuerfrei, sofern zusätzlich zum Gehalt.
- Ladestrom zu Hause: Auch eine pauschale Rückvergütung des privat gezahlten Stroms kann steuerfrei bleiben – z. B. 30 € pro Monat bei nachgewiesener Nutzung für betriebliche Zwecke.
Die Steuerbefreiung ist in § 3 Nr. 46 EStG geregelt und gilt aktuell bis zum 31. Dezember 2030. Sie betrifft das Aufladen im Betrieb sowie die Überlassung oder Bezuschussung privater Ladeeinrichtungen. Voraussetzung ist stets: Die Leistungen erfolgen zusätzlich zum Gehalt und sind sachlich begründet.
Szenario | Mit steuerfreiem Ladestrom | Ohne steuerfreien Ladestrom |
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Steuerlicher Vorteil | Keine Lohnversteuerung, keine Sozialabgaben | Geldwerter Vorteil muss versteuert werden |
Mitarbeitervorteil | Nettoersparnis durch kostenlosen Ladestrom | Höhere Lohnsteuer bei Nutzung betrieblicher Ladepunkte |
Aufwand für das Unternehmen | Minimal (einmalige Einrichtung) | Höher (Versteuerung, Abrechnung, Verwaltung) |
Wirkung auf Arbeitgeberimage | Positiv, ESG-kompatibel | Kein besonderer Nachhaltigkeitsimpuls |
Zusätzlich zu diesen Vorteilen ist die Maßnahme mit weiteren Steuerprivilegien (z. B. 0,25 %-Versteuerung von E-Fahrzeugen) kombinierbar, was den Gesamtnutzen nochmals erhöht.
- Keine Versteuerung → geringere Lohnnebenkosten
- ESG-kompatibel und imagefördernd
- Positive Wirkung auf Mitarbeiterbindung und Fuhrparkkosten
Für die steuerliche Anerkennung ist entscheidend, dass sämtliche Leistungen dokumentiert und vertraglich geregelt sind. Die Kombination aus kostenloser Lademöglichkeit und optionaler Wallbox-Förderung eignet sich auch hervorragend für kleinere Betriebe.
Praxistipp: Zahlreiche Energieversorger und Förderstellen (z. B. KfW) bieten Zuschüsse für Ladeinfrastruktur, die sich mit der Steuerfreiheit kombinieren lassen.
Wer auf Elektroautos in der Firmenflotte setzt, profitiert mehrfach: weniger Besteuerung, weniger laufende Kosten – und durch steuerfreien Ladestrom sogar von einer Maßnahme, die ohne bürokratischen Mehraufwand sofort wirkt. Unternehmen, die jetzt aktiv werden, sichern sich diese Vorteile noch bis mindestens Ende 2030.