Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen von Matrix Mobility GmbH

§1 Geschäftsgegenstand / Vertragsgegenstand

Der Kunde schließt mit der Matrix Mobility GmbH einen Einzellangzeitüberlassungsvertrag ab. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald beide Parteien den Vertrag schriftlich, per Mail oder perTelefax bestätigt haben. Gegenstand des Vertrages ist der Anspruch des Kunden auf Überlassung eines vom Überlasser nach Verfügbarkeit auszuwählenden Kraftfahrzeuges aus der im Einzelvertrag / Übergabeprotokoll näher bezeichneten Kategorie von Fahrzeugtypen für 28-30 Tage pro Kalendermonat. Ein Anspruch des Kunden auf Überlassung eines bestimmten Fahrzeugs oder eines bestimmten Fabrikates besteht nicht. Der Überlasser behält sich vor, einzelne Fabrikate aus der Typenklasse zu streichen oder durch Fahrzeuge gleicher Klasse, aber anderer Fabrikate zu ersetzen. Die Zusammenstellung der Fahrzeugkategorien ist Vertragsgegenstand. Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Farbe, Modellvariante oder Ausstattung besteht nicht, es besteht auch kein Anspruch auf ein fabrikneues Fahrzeug.


§2 Allgemeines

Der Überlassungsvertrag kommt ausschließlich unter Einbeziehung dieser Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihre Einbeziehung nicht schriftlich vereinbart wird. Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fälligen Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Der Kunde ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.


§3 Fahrzeugtyp

Gegenstand des Überlassungsvertrages ist das unter Fahrzeugdaten bezeichnete Fahrzeug im Übergabeprotokoll. Der Überlasser ist berechtigt, dieses durch ein Fahrzeug gleicher Fahrzeugklasse auszutauschen.


§4 Fahrzeugzustand

Die Parteien erstellen ein Übergabe- und Rückgabeprotokoll, in das Fahrzeugtyp, amtliches Kennzeichen und Kilometerstand aufzunehmen sind. Eventuelle Mängel sind konkret zu bezeichnen. Mit der Übernahme des Fahrzeuges ohne sofortige Nennung etwaiger Mängel oder Beschädigungen bestätigt der Kunde Mangelfreiheit und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges. Ist das Fahrzeug mit einem Navigationsgerät und /oder mit einem Bordcomputer ausgestattet, gehören etwaige Updates der Software oder neues elektronisches Kartenmaterial nicht zum Überlassungsgegenstand. Die Über- und Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt mit vollem Tank - eine Nachbetankung bei Rückgabe bei nicht vollem Tank erfolgt mit 2,95 EUR incl. Ust je Liter, bei Elektrofahrzeugen pauschal 25 Euro zzgl Ust. Der Kunde ist nicht berechtigt, Veränderungen an dem Fahrzeug vorzunehmen.


§5 Überlassungspreis / - zeit

Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung auf Grundlage von 1/30 der Monatsüberlassung. Haben die Parteien Monatsüberlassung vereinbart und gibt der Kunde das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Überlassungszeit, wenn diese Überlassungszeit > 3 Monate sein sollte, zurück, berechnet der Überlasser für den vollen Monat und dem Folgemonat den vereinbarten monatlichen Überlassungspreis. Etwaige Minderkilometer werden nicht vergütet. Als Monatsüberlassung gilt der Zeitraum 28 – 30 Tage. Die Rückgabe des Fahrzeuges hat der Kunde dem Überlasser schriftlich (per Fax, Mail etc.) mindestens sieben Werktage vorher anzuzeigen. Die Tage der Über- und Rückgabe des Fahrzeuges werden als volle Überlassungstage berechnet. Wird das Fahrzeug nicht beim Überlasser übernommen, so ist der Kunde dem Überlasser zur Erstattung der Überführungs- bzw. Rückführungskosten, gemäß Pkt. VI, verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Nach Ablauf der vereinbarten Mindest-Mietdauer, ist der Überlasser und Kunde jederzeit Berechtigt mit einer Frist von 7 Tagen den Mietvertrag zu beenden. Ferner kann der Überlasser eine Anpassungen der Mietrate nach der Mindest-Mietdauer vornehmen. Sollte der Kunde der Anpassung widersprechen, so gilt die Miete als gekündigt und der Kunde muss den Wagen innerhalb der Frist von 7 Tagen zurückgeben. Sollten sich während der Vertragslaufzeit etwaige Kosten, die nicht durch den Überlasser verursacht oder beeinflusst worden sind, ändern (z. B. Kfz-Steuer, Versicherungsbeiträge, Rundfunkgebühren etc.), so kann der Überlasser zu Lasten des Kunden die Monatsraten anpassen.


§6 Verbringungskosten

Die Lieferung der Fahrzeuge erfolgt bundesweit per Achse auf dem deutschen Festland - die Preise für diesen Service orientieren sich an der Entfernung von Norderstedt und staffeln sich wie folgt je Vorgang:



Für die Lieferung auf die deutschen Inseln gelten Sondertarife - setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Die Übergabe- bzw. Rücknahme bei Selbstabholung in Norderstedt ist kostenfrei.


§ 7 Betriebs- und Nebenkosten

Betriebs – und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Überlassungsobjekt anfallen, gehen zu Lasten des Kunden und sind von diesen zu zahlen. Zu Lasten des Kunden gehen insbesondere Treibstoffkosten, Stromkosten, AdBlue, Öle, Wasser, Frostschutz, Betriebsstoffe, Fahrzeugwäsche, Flüssigkeit für die Scheibenwaschanlage und Schmierstoffe. Verwendungen, auch wenn sie notwendig sind, sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, fällige Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung zu veranlassen. Gleiches gilt auch für die Einhaltung von berufsgenossenschaftlichen Auflagen.


§ 8 Zahlung der Rechnung

Die Überlassungszahlung erfolgt monatlich im Voraus und wird vom genannten Konto zum 01. des Monats eingezogen oder per Kreditkarte belastet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.


§ 9 Zahlungsrückstand

Gerät der Kunde mit der Überlassungszahlung einer Überlassungsrate ganz oder teilweise in Rückstand, so ist der Überlasser zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, welche bei Mindesvertragslaufzeiten die Fälligstellung der Restlaufzeit nach sich zieht. Die Restlaufzeit ist vom Mieter dann zu tragen. Für jede Mahnung erhält der Überlasser eine Entschädigung in Höhe von 10,00 €.


§ 10 Fahrzeugnutzung

Das Fahrzeug darf nur vom Kunden selbst bzw. der in dem Vertrag bezeichneten Person geführt werden. Der Kunde verpflichtet sich, es nur solchen Personen zu überlassen, die über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Eine Überlassung an weitere oder externe Dritte ist ausgeschlossen. Das Fahrzeug darf nur in verkehrsüblicher Weise unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (StVZO) genutzt werden. Ausgeschlossen ist die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, Fahrten abseits befestigter Wege sowie das Mitführen von Tieren jeglicher Art. Das Fahrzeug darf nicht zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung, zum Transport leicht entzündlicher, giftiger oder sonstiger gefährlicher Stoffe oder sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen genutzt werden. Grundsätzlich sind die Fahrzeuge Nichtraucherfahrzeuge, beim Verstoß wird eine Pauschale für eine Ozonbehandlung in Höhe von Netto 160,00 Euro dem Kunden berechnet. Die Fahrzeugnutzung von Matrix Mobility eigenen Fahrzeugen ist grundsätzlich auf das Bundesgebiet beschränkt.


Für Fahrten ins Ausland gelten folgende Regelungen:


a) Die Nutzung ist ohne Rücksprache freigegeben in: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Großbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien und Vatikanstaat
b) Die Nutzung ist nur mit Rücksprache freigegeben in: Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn
c) Die Nutzung ist ausdrücklich nicht gestattet, wenn das Land nicht unter Punkt a) oder b) aufgeführt worden ist.

Der Kunde stellt den Überlasser vor allen Ansprüchen Dritter aus der Nutzung und dem Betrieb des Mietobjekts frei, insbesondere von Mautgebühren, Bußgeldern oder bei Nichteinhaltung der vom Gesetzgeber vorgegebenen situativen Winterreifenpflicht.
§ 11 Wartung / Reparatur

Während der Überlassungszeit fällig werdende Wartungen / Inspektionen / Verschleißreparaturen hat der Kunde ohne Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug , nur nach Rücksprache und nach schriftlicher Freigabe durch den Überlasser in einer autorisierten Kooperationsfachwerkstatt durchführen zu lassen. Für Verschleißreparaturen gilt dies nur, sofern diese nicht auf unsachgemäßer Nutzung durch den Kunden beruhen. Eine Verrechnung aufgewandter Kosten mit der Überlassungszahlung ist ausgeschlossen. Für durch den Mieter selbst in Auftrag gegebene Arbeiten oder Mietwagen werden ohne vorherige Kostenübernahme durch die Matrix Mobility nicht übernommen. Hier haftet der Mieter.


§ 12 Unfall / Verlust

Jeden Fall der Unfallbeschädigung und/oder des Verlustes des Fahrzeugs hat der Kunde unverzüglich polizeilich zu melden und dem Überlasser hierrüber unter Beifügung der Polizeimeldung sowie der Nennung von Unfallzeugen und einer Unfallskizze zu unterrichten. Nach einem selbstverschuldeten Unfall werden alle Kosten für Abschleppungen sowie Transportkosten für die Lieferung eines Ersatzfahrzeuges an den Kunden weiterbelastet. Der Kunde hat dem Überlasser die zur Realisierung etwaiger Schadensersatzansprüche erforderlichen Informationen unverzüglich zu erteilen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Schadensersatz-ansprüche Dritter mit Wirkung für den Überlasser anzuerkennen, Überlasser Schadensersatzansprüche Dritten gegenüber geltend zu machen oder abzutreten.


§ 13 Rückgabe des Fahrzeuges

Am Ende der Vertragslaufzeit bzw. Beendigung des Vertrages, hat der Kunde das geräumte Überlassungsobjekt einschließlich aller ihm zur Nutzung überlassenen Gegenstände an den Überlasser, oder seines Beauftragten, zurückzugeben. Das Überlassungsobjekt muss von außen so sauber sein, dass eine lückenlose Rücknahme erfolgen kann. Erfolgt die Rückgabe nicht wie beschrieben, lässt der Überlasser die Reinigung auf Kosten des Kunden durchführen. Das Überlassungsobjekt hat sich bei Rückgabe im gleichen Zustand zu befinden wie bei der Übergabe, abgesehen von den üblichen unvermeintlichen Abnutzungen unter der Berücksichtigung der Überlassungszeit.


§ 14 Versicherung

Das Fahrzeug ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftpflicht- sowie vollkaskoversichert. Der Versicherungsschutz für das überlassene Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 15 Mio. EUR, 5 Mio. EUR (max. 10 Mio. EUR/Kalenderjahr) für Schäden nach dem Umweltschadengesetz und ist auf Europa beschränkt.


§ 15 Haftung und Selbstbeteiligung des Kunden

Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Hagelschaden, Wildwechsel oder durch einen vom Fahrer fahrlässig verursachten Unfallschaden beschädigt, entwendet oder die Verglasung beschädigt, haftet der Kunde bis zu 1.000,00 € pro Schadenfall, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Beruht ein Schaden auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Kunden, haftet er auf Ersatz in voller Höhe zzgl. aller Nebenkosten. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden an dem Fahrzeug, Nebenkosten und anderen Gütern, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch die Nutzung des Fahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis entstehen.


§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Überlassungszeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Kunden gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Überlassungszeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder Ähnliches. Der Kunde stellt dem Überlasser von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Überlasser erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Überlasser für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Überlasser richten, erhält diese vom Kunden für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 15,00 EUR für Matrix Mobility eigene Fahrzeuge. Für Fahrzeuge von Großvermieter / Partner der Matrix Mobility kann es zu höheren Beträgen kommen. In der Regel werden 25 -30 Euro zzgl. Ust berechnet. Weis der Kunde nach, dass dem Überlasser ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.


§ 17 Haftung Überlasser

Der Überlasser haftet nicht für im Fahrzeug zurückgelassene, nicht im Rückgabeprotokoll aufgeführte Gegenstände.


§ 18 Kündigung

Der Überlasser ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde schuldhaft seine Verpflichtungen aus den Ziffern IX,X oder XI verletzt oder die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Überlassungsvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote, festgestellt wird. Im Falle einer solchen Kündigung haftet der Kunde für den gesamten Überlasser entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Schaden, insbesondere für den gesamten Überlassungsausfall bis zum Ende der vereinbarten Vertragszeit. Dem Kunde bleibt der Nachweis offen, dass dem Überlasser kein oder ein geringer Schaden entstanden ist


§ 19 Informationspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, dem Überlasser unverzüglich über alle für die Vertragsdurchführung relevanten Änderungen und Abweichungen, insbesondere absehbare Überschreitung der vereinbarten Kilometer, Änderungen der Firma, des Firmensitzes oder der Kontaktdaten, wie Bankdaten, zu informieren.


§ 20 Schriftform

Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen ebenso wie die Aufhebung dieser Schriftformklausel der Schriftform.


§ 21 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.


§ 22 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt. Es gelten die genannten und vereinbarten Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.


Stand 01.2024

Nachhaltigkeit bei Matrix Mobility

In Zusammenarbeit mit GROW MY TREE pflanzen wir für jede bei uns gebuchte Auto Langzeitmiete einen Baum. Hier wird die Verpflanzung jedes einzelnen Baumes zertifiziert. So können Sie 100% sicher sein, dass die Bäume auch wirklich gepflanzt werden.

Dieser Prozess ist ein entscheidender Teil der GROW MY TREE Methodologie und wird gemeinsam mit den Partnern vor Ort implementiert. Doch nach dem pflanzen der Bäume ist lang noch nicht schluss. Folgendes ist ebenfalls inkludiert.

Wir beraten Sie.

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